Mitgliedsbeitrag

FINANZORDNUNG UND BEITRAGSERHEBUNG

Finanzordnung der Sportgemeinschaft Eintracht Zeitz e.V. und Beschluss zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages und einer Aufnahmegebühr im Jahr 2026

1. Die Sportgemeinschaft „Eintracht Zeitz“ finanziert sich vorrangig durch die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages, einer Aufnahmegebühr, durch Fördermittel und Spenden. Die Rechnungen für die Mitgliedsbeiträge 2026 des LSB, des Landeswanderbundes, der Landesverbände Tischtennis und Radsport S-Anhalt e.V., des KSB Burgenland sowie der ARAG-Versicherungen sind zu finanzieren..

2. Aufnahmegebühr: Aufnahmen erfolgen über einen schriftlichen Antrag laut Formular, der Anerkennung der Satzung und der Datenschutzbestimmungen der SGEZ, einer einmaligen Aufnahmegebühr und der Entrichtung des anteiligen Mitgliedsbeitrages.

Aufnahmegebühr für Erwachsene 5,00 Euro
für Kinder und Jugendliche bis einschl. 18 Jahre 2,50 Euro
Kinder im Vorschulalter sind von der Aufnahmegebühr befreit!

3. Der monatliche durchschnittliche Mindestbeitrag für das Jahr 2026 wird wie folgt festgelegt:

für Erwachsene 4,00 Euro
für Schüler bis einschließlich 18 Jahre 3,00 Euro
für Kinder im Vorschulalter 1,50 Euro

4. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind für das 1. Halbjahr bis zum 11.03.2026 und für das 2. Halbjahr bis zum 15.09.2026 bei der Hauptkasse in bar abzurechnen. Eine persönliche Überweisung des Mitgliedsbeitrages 2026 kann auf das Konto der SG Eintracht Zeitz erfolgen.

Mitglieder, die begründet auf Grund von Krankheit u.a. über mehrere Monate nicht oder kaum am aktiven Training und den Veranstaltungen teilnehmen können bzw. ihre Mitgliedschaft passiv behalten möchten, entrichten halbjährlich 12,00 Euro für abzuführenden Beiträge und Versicherungen (Pkt. 1). Nichtmitglieder, die mehr als einmal auf Probe aktiv am Training bzw. Veranstaltungen teilnehmen, entrichten eine Teilnahmegebühr von 3,00 Euro zur Mitfinanzierung der Nichtmitgliederversicherung.

5. Der finanziellen Eigenanteils der Sektionen und Gruppen für 2026 wird auf 21 % der eigenen Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren festgelegt. Er kann zur Finanzierung der Sportarbeit (z.B. für Nutzungsgebühren von Bowlingbahnen und anderen Sportstätten, Eintrittsgeldern, Reisekosten u.ä.) von der Hauptkasse beantragt und verwendet werden. Oder es kann ein finanzieller persönlicher Zuschuss von 5,00 Euro bei max. zwei Veranstaltungen jährlich an die teilnehmenden Mitglieder ausgezahlt werden und ist in einer Teilnehmerliste nachzuweisen und abzurechnen. Eine direkte Verwendung für Speisen und Getränke ist auf 5,00 Euro pro Mitglied im Kalenderjahr zu begrenzen. Ungenutzte Eigenanteile der Sektionen und Gruppen des Vorjahres können im begründeten Fall im laufenden Jahr zum Einsatz kommen, wenn es die Finanzlage unserer Sportgemeinschaft zulässt. Ein Ansammeln der Eigenanteile über mehrere Jahre ist nicht zulässig. Grundsätzlich steht die Finanzierung der satzungsgemäßen Aufgaben und die Umsetzung des Jahressportplanes 2026 im Vordergrund der gemeinnützigen Tätigkeit des Vorstandes, der Sektions- und Gruppenleitungen. Finanzielle Zuwendungen bei runden Geburtstagen ab 60. Jahren laut Beschluss vom 19.02.2019, weitere Ehrungen und Auszeichnungen bzw. beim Ableben von Mitgliedern sind vorher mit dem Vorstand betreffs Zuwendungen aus der Hauptkasse abzustimmen.

6. Veranstaltungen der Sektionen und Gruppen, wo eine Vorfinanzierung der Ausgaben bzw. ein Zuschuss durch die Hauptkasse erforderlich ist und / oder zusätzliche Einnahmen erzielt werden, sind rechtzeitig beim Vorstand anzumelden und nach der Veranstaltung umgehend abzurechnen. Ein erzielter Nettoerlös kann für die eigene Sportarbeit dieser Sektion / Gruppe satzungsgemäß verwendet werden, wenn es die Finanzlage der SGEZ zulässt.

7. Fördermittel und Spenden werden ausschließlich über den Vorstand mit schriftlicher Zuwendungsbescheinigung vereinnahmt und zweckentsprechend verausgabt.

Beschlussentwurf für die Jahreshauptversammlung am 11.03.2026 & Arbeitsgrundlage des Vereinsaktivs ab 10.12.2025